Donnerstag, 05.12.2024

Amerikanische Prozesskosten in Deutschland einklagbar

Donnerstag, 01.10.2020
Autor: Red. LG

Klage in den Vereinigten Staaten von Amerika: Landgericht Cottbus urteilt zugunsten von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Deutschland / Berlin

Nach einer Entscheidung des Landgericht Cottbus (Aktenzeichen 6 O 60.18 aus dem Jahre 2020) muss ein Unternehmer, der eine Klage in den Vereinigten Staaten gegen einen deutschen Anwalt erhoben hatte, die in den Vereinigten Staaten von Amerika angefallenen Prozesskosten des Beklagten erstatten.

Klage in den USA – Aussagen waren nach Meinung des Klägers rufschädigend und falsch – worum ging es?

Der Rechtsanwalt, Experte im Bereich Kapitalanlagerecht, gab in einem amerikanischen Nachrichtenportal (ansässig in New York) ein Interview und ordnete den Unternehmer und sein Unternehmen als Betrugsmodell ein. Zum einen seien die hohen monatlichen Zinsen des Geschäfts unrealistisch, zum anderen habe der Unternehmer so ungenügende Englischkenntnisse, dass jede Art von geschäftlicher Betätigung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht möglich sei. Das Nachrichtenportal veröffentlichte die Erkenntnisse. Es handelte sich um ein High Yield Investment oder Prime Bank Investment. Den Geschäftsmodellen ist gleich, dass den Investoren (Opfern) vorgespiegelt wird, sie könnten an extrem lukrativen Geschäften im Interbankenhandel profitieren. Hier weitere Infos: https://www.dr-schulte.de/2015/07/21/prime-bank-investments/

Weitere Opfer des unseriösen Geschäftsmodells waren gewarnt und konnten damit vor finanziellen Verlusten bewahrt werden. Anderen Opfern, die bereits investiert hatten, sprachen deutsche Gerichte Schadenersatz zu (z.B. Aktenzeichen 11 0 30/15 Landgericht Berlin). Jedenfalls wollte der enttarnte Unternehmer die Behauptungen nicht auf sich sitzen lassen.

Klage gegen die Warnung von dem unseriösen Geschäftsmodell

Gegen die Warnungen wandte sich der Unternehmer vor dem Landgericht Berlin und verlangte, diese Geschäftsschädigungen seines Betrugs-Modells nicht mehr zu wiederholen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Zudem verklagte eine seiner Firmen das Nachrichtenportal und den Bedenkenträger in New York/USA auf Schadenersatz bis zu 190 Mio. (Dollar), weil die Beklagten ihm durch die veröffentlichten Äußerungen lukrative Geschäfte negativ beeinflusst hätten. Der zuständige Bundesrichter überlegte und überlegte (Case No. 15 cv 4479 United States District Court Southern District of New York) und wies die Klage schlussendlich ab. Auf den Kosten des Anwalts zur Rechtsverteidigung in New York wollte allerdings der Beklagte nicht sitzen bleiben und erhob seinerseits Klage vor dem Landgericht Cottbus gegen den Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Keine Kostenerstattung bei Klagen in den USA

In Deutschland erhält derjenige, der einen Prozess gewinnt, die Kosten seiner Rechtsverteidigung erstattet. Das ist in den USA anders. Dort trägt grundsätzlich jeder seine Kosten alleine. Dieser Grundsatz wird von einigen Ausnahmen durchbrochen. Also kann ein wirtschaftlich starker Gegner in den USA alleine durch die Klage, die auch in Deutschland vollstreckbar ist, eine Schädigung vornehmen. Der Beklagte muss sich in den USA verteidigen, hat Reisekosten und vor allem Anwaltskosten. Diese Anwaltskosten in den USA wollte der “Betrugswarner”, der in den Vereinigten Staaten von Amerika gesiegt hatte, zurück und erhob Klage in Deutschland. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das amerikanische Prozessrecht anders als das deutsche Prozessrecht keinen Kostenerstattungsanspruch für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kennt. Das heißt, eine Prozesspartei muss normalerweise in den Vereinigten Staaten von Amerika die Prozesskosten selbst tragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber möglich, Prozesskosten, die in fremden Staaten angefallen sind, unter gewissen Voraussetzungen in Deutschland zurückzufordern.

Das Landgericht Cottbus folgte in der rechtskräftigen Entscheidung der Argumentation, dass die Klageerhebung in den Vereinigten Staaten von Amerika reine schädigende Wirkung hatte, und sprach deshalb Schadenersatz in Form der Prozesskosten zu. Mit anderen Worten: Wer aus Deutschland einen Prozess in den Vereinigten Staaten von Amerika gewinnt, kann in Deutschland die Prozesskosten hierfür verlangen.

Fazit – nach dem Hin- und Her der Urteile

Rechtliche Unterschiede in verschiedenen Rechtsordnungen und Sprachen erschweren die Rechtsdurchsetzung ganz ungemein. Rechtlicher Missbrauch einer fremden Rechtsordnung wird allerdings durch den deutschen Staat in Form der Rechtsprechung bestraft. Es ist nach dem Urteil also auch möglich, Prozesskosten in Deutschland zu verlangen, auch wenn die Prozessordnung im Ausland diesen Kostenerstattungsanspruch nicht kennt.

Mehr Informationen

Unseriöse Kapitalanlagemodell – Wann die Alarmglocke unbedingt klingeln sollten – nähere Infos hier

https://www.dr-schulte.de/2019/09/12/kapitalanlagebetrug-erkennen-wann-sollten-die-alarm-sirenen-heulen/

Hinweis zu dem speziellen Betrugsmodell hier

https://www.dr-schulte.de/2006/03/16/handel-mit-bankgarantien-alte-tricks-neue-opfer/

zu diesem Betrugsmodell siehe auch hier

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2020/pressemitteilung.974608.php

 

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